In einem Fall des Amtsgerichts Lüdinghausen erhielt ein Berufskraftfahrer der Betroffene (B) wegen Überladung seines Lkw mit Fräsgut einen Bußgeldbescheid über 120,. Das zulässige Höchstgewicht war 40 Tonnen; die Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus §§ 34, 69a Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Zulassung-Verordnung (StVZO).
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