Das Kaffeetrinken im Betrieb gehört als sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich zum unversicherten Privatbereich der Beschäftigten, es sei denn, besondere betriebliche Belastungen (Arbeiten bei Hitze, etc.) erforderten eine zusätzliche Aufnahme von Getränken. Unabhängig davon kann aber auch bei sonstigen Fallgestaltungen – wie z. B. bei sog. „gemischter Tätigkeit“ – Versicherungsschutz bestehen, wie beispielhaft das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit seinem Urteil vom 18.10.2017 – L 10 U 453/17 – belegt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.03.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-03-02 |
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