Wenn eine Person einer anderen einen Gesundheitsschaden zufügt, richtet sich der in Betracht kommende Schadensersatz zunächst nach den entsprechenden Regelungen des Privatrechts bzw. des Arbeitsrechts. Handelt es sich aber um einen (Arbeits-)Unfall im Sinne von § 8 SGB VII, für den die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, entfällt – nach §§ 104 bis 106 SGB VII – die privat- bzw. arbeitsrechtliche Haftung. Dies gilt nicht nur für die nach §§ 2 ff. SGB VII versicherten Arbeitnehmer und Unternehmer, sondern zugleich für alle übrigen von diesen Vorschriften erfassten Gruppen, also auch für Schüler und Auszubildende. Gerade bei Unfällen aus diesem Personenkreis ist aber für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen die Kenntnis der Rechtsprechung unerlässlich, wie soeben wieder zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen belegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-28 |
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