DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-28 |
+++ Hamburg will mehr Schutz bei psychischen Belastungen +++ Zahlen und Daten über die Arbeitswelt im Wandel +++ Deutsche Arbeitnehmer trauen sich wieder kank zu sein +++ Was Frauen von Arbeitgebern wünschen +++ Gefährdung per Mausklick erkennen +++ Broschüre: Treppen funktionell, nutzerfreundlich und sicher gestalten +++ Seminare / Veranstaltungen +++ Neuer Herzbericht: Ein Drittel der Erwachsenen ist körperlich inaktiv – „Große Herausforderung für das Gesundheitswesen“ +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Ob nosokomiale Infektionen oder nicht nosokomiale Infektionen, sie alle haben die gleichen Übertragungswege. Zu nennen sind der orale Weg per Schmierinfektion, der inhalative Weg per Tröpfcheninfektion oder der parenterale Weg per Blutkontakt. Dass der Umgang mit kontaminierten Arbeitsmitteln eine Infektionsgefahr in sich birgt, wird von den meisten Mitarbeitern in Zahnarztpraxen anerkannt. Das Tragen von Handschuhen ist in diesem Fall üblich.
Bei den hautbedingten Berufserkrankungen handelt es sich um die am meisten gemeldeten Berufskrankheiten. Erkrankungen der Haut, welche durch die Arbeit verursacht werden, führen somit die Spitze des Berufskrankheitengeschehens an. Bei den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Kontaktekzeme. Die Problematik der hautbedingten Berufserkrankungen zieht sich durch eine Vielzahl von Berufsgruppen. Dennoch wird vielfach deren Bedeutung verkannt.
Psychosoziale Aspekte des Arbeitslebens werden immer komplexer. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind im Betrieb die Ansprechpartner vor Ort. Beide sind kompetent und kundig über psychosoziale Strukturen und Anforderungen im Betrieb. Der Artikel möchte Fachkräfte für Arbeitssicherheit ermuntern, mit ihrem betrieblichen Partner Betriebsarzt noch intensiver im Bereich der psychosozialen Faktoren zusammenzuarbeiten.
Die Arbeitsdichte und Komplexität ist an vielen Arbeitsplätzen in den letzten Jahren deutlich angewachsen. Veränderte Kommunikationsmedien und -formen erfordern kürzere Reaktionszeiten und erhöhen den Druck. Auch Führungskräfte schaffen es oft nicht mehr, auf die gestiegenen Anforderungen einzugehen. Gefordert durch ihren eigenen Arbeitsalltag gelingt es ihnen oftmals nicht, auf die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter/-innen einzugehen, um Entlastung zu schaffen. Die Medien thematisieren dieses Phänomen in regelmäßigen Abständen und das Burnout-Syndrom hat sich geradezu zum Status-Symbol für beruflich besonders ambitionierte Menschen entwickelt.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an einen Arbeitgeber stellt, der einen langzeiterkrankten Arbeitnehmer kündigen will. Schwerpunkt ist dabei die Frage, wie sich ein unterbliebenes betriebliches Eingliederungsmanagement auf die Kündigung auswirkt.
Psychische Belastungen lassen sich nicht so offensichtlich ermitteln und bewerten wie beispielsweise physische Anforderungen an die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Gleichwohl gilt es, sich auf den Weg zu machen. Bei Gesundheitsrisiken durch psychische Belastungen bei der Arbeit fordert das Arbeitsschutzgesetz mit der Novellierung vom 19. Oktober 2013 eine gezielte Handlungspflicht von allen Betrieben ein.
Ein Unfall oder eine Krankheitserscheinung führen regelmäßig zu mehrfachen Gesundheitsschäden, für die auch häufig mehrere Fachgebiete zuständig sind. Diese besonderen Begutachtungsfälle sind vor allem in der Sozialversicherung nach den allgemeinen rechtlichen Regelungen und der grundsätzlichen gutachtlichen Arbeitsmethodik zu behandeln: Das ist in der Verwaltungspraxis mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden und kann sich auch nachteilig für den Versicherten auswirken.
Im dritten Lehrjahr als Spezialtiefbauer war der 18½ Jahre alte Auszubildende K im Unternehmen U dem Ausbilder A zugewiesen. Am 2. April 2003 bohrten A als Geräteführer und K als Bohrhelfer auf der Kaufhof-Baustelle in Halle Ankerlöcher für ein Fundament. Am Bohrgerät waren deutlich sichtbare Warnhinweise angebracht mit dem Symbol „Hände weg“. A fuhr die Bohrschnecke heraus, um Anhaftungen des Bohrgutes am Bohrgestänge zu entfernen.
Wenn eine Person einer anderen einen Gesundheitsschaden zufügt, richtet sich der in Betracht kommende Schadensersatz zunächst nach den entsprechenden Regelungen des Privatrechts bzw. des Arbeitsrechts. Handelt es sich aber um einen (Arbeits-)Unfall im Sinne von § 8 SGB VII, für den die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, entfällt – nach §§ 104 bis 106 SGB VII – die privat- bzw. arbeitsrechtliche Haftung. Dies gilt nicht nur für die nach §§ 2 ff. SGB VII versicherten Arbeitnehmer und Unternehmer, sondern zugleich für alle übrigen von diesen Vorschriften erfassten Gruppen, also auch für Schüler und Auszubildende.
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