DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-02 |
+++ Psychosoziale Risikofaktoren am Arbeitsplatz – Studie zur Gefährdungsbeurteilung zeigt große Defizite in Deutschland auf +++ DASA-Ausstellung „Schöne schlaue Arbeitswelt“ zeigt intelligente Technik +++ 85 Prozent der Paketdienstleister in NRW verstoßen gegen Arbeitsschutz +++ Arbeitsschutz auf dem Prüfstand: GDA legt Evaluationsergebnisse vor +++ Behinderte entschädigt wegen verweigerter Wiedereingliederung +++ Beteiligungsprozess zur Reform der Eingliederungshilfe +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Am 29.3.2014 hat die Europäische Kommission acht überarbeitete Fassungen praxisrelevanter „CE-Richtlinien“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Überarbeitung dieser Richtlinien geht auf Entwürfe der Europäischen Kommission zurück, die diese bereits im November 2011 unter der Bezeichnung „Neuer Rechtsrahmen – Angleichungspaket“ dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt hatte. Bei diesem Angleichungspaket – besser bekannt als sog. alignment package – handelt es sich um ein europäisches Reformprojekt zur Anpassung von insgesamt zehn EU-Binnenmarktrichtlinien mit produktsicherheitsrechtlichem Zuschnitt an den New Legislative Framework. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Hintergrund dieses Anpassungsprozesses und dessen Bedeutung für die betroffene Industrie.
Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG setzt neue Maßstäbe – auch für die Erstellung von Betriebsanleitungen. Was sollte der Hersteller über die Anforderungen dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung in deutsches Recht (9. ProdSV) wissen? Dieser Artikel fasst die wichtigsten Grundlagen vor allem in Hinsicht auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammen und wirft auch einen Blick auf die angepasste DIN EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen“.
Mit dem Erwerb von Gebrauchtmaschinen insbesondere von Pressen der Metallbe- und -verarbeitung ist der Erwerber in seiner Funktion als Arbeitgeber verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Diese werden im nachfolgenden Beitrag benannt. Dabei wird auch auf die Verantwortung des Arbeitgebers bezüglich der Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln eingegangen. Eine vorhandene CE-Kennzeichnung entbindet in diesem Zusammenhang nicht von der Durchführung einer detaillierten Sicherheitsprüfung.
Es gibt heute viele Einsatzorte, an denen Mitarbeiter in großer Höhe ihren Aufgaben nachgehen. Professionell gesichert und ausgestattet mit normgerechter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Doch was geschieht, wenn Beschäftigte bei der Arbeit in solch absturzgefährdeten Bereichen tatsächlich stürzen und hilflos im Auffanggurt hängen? Schließlich droht dann ein lebensbedrohliches Hängetrauma, und schnelle Rettung ist angesagt. Hier zählt bestmögliche Prävention – in Bezug auf Rettungsmaßnahmen der Ersthelfer vor Ort sowie auf Ausschöpfung neuester technischer Möglichkeiten bei der Absturzsicherung.
Pflegekräfte haben im Vergleich zu anderen Berufsgruppen ein erhöhtes Risiko, selbst zu erkranken. Seit Jahren führen die Beschäftigten im Gesundheitswesen die einschlägigen Fehlzeitenstatistiken an. Was genau macht den Berufsstand so anfällig? Und was lässt sich dagegen tun?
In der Betriebssicherheitsverordnung verbirgt sich der § 4, Abs. 4, der ausspricht, was im Arbeitsschutz längst alle Beteiligten wissen: Bei der Arbeit sind vor allem die Handlungen des Menschen zu betrachten, um Arbeitssysteme sicher zu gestalten. Erst durch Handlungen entstehen Fehler, aus häufigen Fehlern werden arbeitsbedingte Erkrankungen. Ein schwerer Fehler kann einen Unfall verursachen: Schaden entsteht.
Das Amtsgericht (AG) Wolfratshausen hatte am 11. August 2014 über folgenden Fall zu entscheiden:
Sachverhalt
Am 10. August 2013 waren am Bahnhof Kochel in Oberbayernzwei verschiedene Unternehmen tätig:
– das Unternehmen des angeklagten Baggerfahrers B war mit Grabungsarbeiten beauftragt und
– das Unternehmen des verunglückten V war beauftragt, Bohrungen am Bahngleis durchzuführen.
Gegen 14 Uhr kam es zum Unfall.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in letzter Zeit wiederholt Gelegenheit, sich zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu äußern, auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil dieser Anspruch (immer noch) nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt worden ist und sich nur aus dem Gesetz ableiten lässt (Richterrecht). Dabei geht es inhaltlich jeweils darum, dass eine Behörde rechtswidrig gehandelt hat, insbesondere gegen Aufklärungs-, Auskunfts- oder Beratungspflichten verstoßen (auch ohne Verschulden) und dadurch einen Schaden beim Bürger bzw. beim Versicherten verursacht hat.
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