DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-28 |
+++ Fachkongress Arbeitsschutz Aktuell +++ DAK-Gesundheitsreport 2014: Mehrfachbelastung bei 25- bis 39-Jährigen +++ Verteilung der Arbeitsunfälle im Betrieb (UART 1) nach den häufigsten Berufen – (BG) +++ Seminare / Veranstaltungen +++ Unfall auf Skipiste ist kein Arbeitsunfall +++ Arbeit im Stall und Schlachthof gefährdet Gesundheit +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Brandereignisse treten immer überraschend und mit einer hohen Eigendynamik auf. Binnen kurzer Zeit kann aus einer normalen Alltagssituation eine lebensbedrohende Gefahr für Menschen, aber oft auch eine Gefahr für das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, entstehen. Dieser bekannten Tatsache hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und den Unternehmen Aufgaben im betrieblichen Brandschutz zugewiesen. Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder.
Flüssiggas wird zunehmend dort genutzt, wo leitungsgebundene Energieträger nicht verfügbar oder nicht wirtschaftlich sind bzw. die Versorgung nur vorübergehend erfolgen soll. Es wird hauptsächlich für Heizungen und verfahrenstechnische Prozesse, aber auch in mobilen Tanks als Brennstoff für Fahrzeuge, als Campinggas oder in Gasfeuerzeugen eingesetzt. Die Gründe hierfür liegen im hohen Energiegehalt des verflüssigten Gases, an den schadstoffarmen Verbrennungsprodukten sowie in der problemlosen Anwendung. Normalerweise sind Transport und Nutzung dieser Energieträger eine relativ sichere Angelegenheit.
Gefahren im Alltag werden leicht unterschätzt. Gerade wenn sie zum ständigen Begleiter werden, wie bei der Nutzung von diversen Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Der regelmäßige Gebrauch ohne Zwischenfälle kann dazu führen, die Gefährlichkeit aus den Augen zu verlieren. Man gewöhnt sich daran, dass schon alles gut geht. Aber die Erfahrung zeigt, dass das potentielle Risiko – paradoxerweise – sogar noch einmal deutlich zunimmt, je routinierter und erfahrener die Mitarbeiter sind.
Ladungssicherung ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe für alle am Transport beteiligte Personen. Dies gilt sowohl für Transporte im öffentlichen Straßenverkehr wie auch für innerbetriebliche Transportaufgaben. Erst wenn Absender, Verlader, Fahrzeughalter und Fahrer ihren Rechtspflichten im Bereich der Ladungssicherung nachkommen, können Sach-, Umwelt- und Personenschäden dauerhaft vermieden werden. Der vorliegende Artikel ist Bestandteil einer Serie von insgesamt drei Beiträgen zur Ladungssicherung auf Fahrzeugen.
Die Vor- und Nachbereitungshandlungen von Gefahrguttransporten werden sowohl vom Gefahrgut-, als auch vom Arbeitsschutz-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits- und Umweltrecht reguliert. Werden Umschließungsmittel mit entzündbaren Stoffen befüllt, sind auch Maßnahmen gegen die Gefährdungsfaktoren Brände und Explosionen zu treffen. Die Rechtsetzung unterscheidet sich bei der Befüllung von Kunststoffverpackungen. Im Gefahrgutrecht sind keine weiteren spezifischen Regelungen hierzu vorgesehen, was der generellen Systematik des Gefahrgutrechts widerspricht.
Die Universität Augsburg überträgt auf der Grundlage des Formblattes GUV-I 508-1 „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrnpflichten“ an den Universitätsprofessor U
– in seiner Funktion als Dekan der Juristischen Fakultät die Arbeitsschutzpflichten „hinsichtlich der Juristischen Fakultät, soweit dies lehrstuhl- und institutsübergreifende Maßnahmen erfordere“ und
– in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber die Arbeitsschutzpflichten „im Sinne einer klaren Zuständigkeitsverteilung, die alle Bereiche der Universität in Fragen der Sicherheit abdeckt“.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Versicherte Tätigkeit ist nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV insbesondere die in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtete nichtselbstständige Arbeit. Kein Versicherungsschutz besteht daher bei privat motivierter bzw. eigenwirtschaftlicher Tätigkeit.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: