DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-13 |
+++ Betriebliche Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz +++ Betriebsärztetagung in Bamberg: Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz erkennen +++ DIN-Norm setzt sich durch: „Q – Geprüfte Fachkräfte für Rauchwarnmelder“ verstärkt nachgefragt +++ Komasaufen: Drogenbeauftragte startet DAK-Kampagne „bunt statt blau“ 2015 +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit von apl. Prof. Dr. Ralf Pieper, Bergische Universität Wuppertal, zusammengefasst.
Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen unterliegen besonderen Voraussetzungen. Vor Beginn der Arbeiten benötigt man, wie für alle Tätigkeiten, eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikobewertung, die am besten immer zusammen mit den Mitarbeitern erstellt wird. Dabei gilt es anhand der Maßnahmenhierarchie zuerst technische Absturzsicherungsmaßnahmen zu treffen.
Die „Sicheren Instrumente“ sollen gemäß Biostoffverordnung und EU-Nadelstichrichtlinie Mitarbeiter im Krankenhaus- und Gesundheitswesen wirksam vor Nadelstichverletzungen und dadurch ausgelöste Infektionen durch Biostoffe schützen. Als „Sichere Instrumente“ werden spitze oder scharfe medizinische Einmalartikel bezeichnet, die mit einem Sicherheitsmechanismus versehen sind. Mit ihnen soll eine der größten Gefahrenquellen im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen für Mitarbeiter in Krankenhäusern und im gesamten Gesundheitswesen ausgeräumt werden: die Verletzungen durch Nadelstiche und dadurch ausgelöste Infizierung mit Biostoffen.
Altersgemischte Teams haben sowohl Vor- als auch Nachteile, wobei letztere im Arbeitsleben wahrscheinlicher sind. Die neuere arbeits- und organisationspsychologische Forschung hat daher untersucht, welche Faktoren solche Teams effektiver machen. Wir fassen die aktuellen Befunde zusammen und stellen anschließend ein neues Training für den Produktionsbereich vor, das hierauf aufbaut.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und somit auch Schutzhandschuhe werden nach PSA-Richtlinie 89/686/ EWG generell in die Kategorien I, II und III eingeordnet. Chemikalienschutzhandschuhe werden ausnahmslos der Kategorie III zugeordnet, die eine Baumusterprüfung mit anschließender regelmäßiger Überwachung zwingend fordert.
Die Auswahl eines geeigneten Handschuhschutzes ist das Resultat komplexer arbeitsplatzbezogener Analysen, bei denen stets auch die zu schützende Person mit ihren individuellen Bedürfnissen berücksichtigt werden sollte. Von der Expositionsermittlung ausgehend werden grundlegende Handschuhnormen vorgestellt, der Schutz vor Chemikalien diskutiert, das Problem des Schwitzens unter okklusivem Handschuhschutz inklusive Lösungsstrategien erläutert und relevante Allergene in Schutzhandschuhen benannt.
Die allergische Rhinitis und das allergische Asthma bronchiale haben eine hohe Prävalenz in Deutschland. Nach aktuellen Schätzungen leiden rund 20 bis 25% der Bevölkerung an allergischem Schnupfen (meistens Pollinosis) und etwa 5 bis 10% an allergischem Asthma. Anamnestisch sind den Betroffenen Frühsymptome dieser allergischen Atemwegserkrankungen oftmals bereits Jahre vor der Erstdiagnose bekannt.
Normen sind privatrechtliche Regelungen, die keinen Gesetzescharakter haben. Um ihnen Verbindlichkeit, d.h. Anwendungszwang, zu verleihen, bedarf es entweder privatrechtlicher Vereinbarungen oder einer Verweisung aus dem Gesetz. Ihre Bedeutung entwickeln diese Normen, Bestimmungen, Regelungen oder Vorschriften genannten Werke als Sorgfaltsmaßstab und im besonderen Maße als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Es lassen sich statische und dynamische Verweisungen unterscheiden, die ganz unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten. So sind dynamische Verweisungen verfassungsrechtlich nicht ganz unbedenklich, da der Gesetzgeber mit ihnen einen Teil seiner Regelungsbefugnis an Stellen außerhalb der Legislative abgibt.
Der Arbeitnehmer A geriet 2007 in die „Riffelwalze“ einer Pappkartonstanze und verletzte sich schwer an der Hand – etwa ein Jahr später „manifestierten sich die psychischen Belastungen in einem Suizid-Versuch“. Die Maschine war aus dem Jahr 1974 und wurde „zu einem unbekannten Zeitpunkt“ vom Hersteller H „überarbeitet“ und CE-gekennzeichnet; sie entsprach aber wegen „Fehlens gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen nicht der Maschinenrichtlinie“.
Nach deutschem Unfallversicherungsrecht ist jeder Arbeitnehmer, also jeder abhängig Beschäftigte, zwingend gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, gleichgültig, ob er es weiß oder nicht und ob er es will oder nicht. Demgegenüber sind selbstständig Tätige nur unter besonderen Voraussetzungen unfallversichert, insbesondere bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach § 6 SGB VII.
+++ PSA – wie sicher ist sie nach der Wäsche? +++ Kennzeichnung und Arbeitsschutz +++
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