DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-02 |
+++ Bundeskabinett beschließt novellierte Arbeitsstättenverordnung +++ Arbeitszeitreport 2016 zeigt Herausforderungen und Handlungsbedarf durch zunehmende Flexibilisierung des Berufslebens +++ Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen? +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Hände klatschen, ein Teamsieg! Ein passendes Bild für das, was Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) erfolgreich macht. Im Schulterschluss von Betrieb und Mitarbeitern kann man wirtschaftlichen Krankheitsfolgen die Stirn bieten.
Spätestens seit der expliziten Nennung im Arbeitsschutzgesetz 2013 sollte jedem Unternehmen in Deutschland seine Pflicht bekannt sein, die Gefährdung der Mitarbeiter durch psychische Belastungen mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen. Die Umsetzung in den Unternehmen erfolgt jedoch eher zögerlich. Wir haben uns gefragt: Woran mag das liegen? Welche Vorbehalte haben Unternehmer gegen dieses Instrument? Was ist ihre Sorge?
Betriebliches Gesundheitsmanagement braucht eine gewisse Form der Unternehmenskultur, um gut wirken zu können. Mitarbeiter sind angewiesen auf eine Unternehmenskultur mit einem positiven Arbeitsklima, unterstützenden Beziehungen am Arbeitsplatz und guten Arbeitsbedingungen, um langfristig gesund zu bleiben. Unternehmen benötigen gesunde Mitarbeiter, um am Markt bestehen zu können.
Die Bedeutung von Gesundheit, die Inanspruchnahme von Präventionsangeboten und insbesondere das Gesundheitsverhalten sind bei Männern und Frauen sehr unterschiedlich. Unternehmen, die die Gesundheit ihrer Belegschaft schützen, verbessern und fördern wollen, sollten diese Tatsachen beachten. Nur eine geschlechtsspezifische Konzeptionierung und Umsetzung führen dazu, Arbeitnehmerinnen UND Arbeitnehmer gleichmäßig mit dem Gesundheits- und Präventionsangebot des Unternehmens zu erreichen.
Man könnte schon auf den Gedanken kommen. Seit 2001 ermittelt Gallup Deutschland seinen Engagement-Index. Rund zwei Drittel der Befragten ordnet das Institut dabei regelmäßig unter „Innere Kündigung“ ein – wobei unzulängliche Führung als wesentlicher Grund aufgeführt wird. Wie kommt‘s? Viele Manager können nicht führen, wollen es aber auch gar nicht, so eine wichtige These auf dem Jahreskongress der Deutschen Gesellschaft für Personalführung 2010: „Die wirklichen Bedürfnisse und Fähigkeiten eines Großteils der talentierten Mitarbeiter laufen gar nicht auf eine Führungs- oder Managementaufgabe hinaus.“ Und: „Führungskräfte, die keine Führungspersönlichkeiten sind, brennen aus.“ Damit sind die Risiken für unterstellte Mitarbeiter noch nicht einmal benannt.
Die Integration mehrerer themenspezifischer Managementsysteme zu einem Gesamtmanagementsystem (IMS) ist für Unternehmen unter den heutigen Marktbedingungen ein Gebot der Stunde. Noch gibt es aber keinen internationalen Standard, auf den Unternehmen bei der Implementierung zurückgreifen könnten. Hinzu kommt: Einige Experten sehen das Verständnis von IMS als „Zusammenführung getrennter Systeme“ für die betriebliche Praxis als irreführend an, da es sich bei der zunächst vorherrschenden „Trennung“ um eine künstliche Abgrenzung handelt, die ursprünglich zum Zwecke der Zertifizierung und Auditierung geschaffen wurde.
Die TRGS 504 – Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub – ist veröffentlicht. Eine Überarbeitung der TRGS 900 mit der Anpassung auf das GHS (Global Harmonization System) ist in der Vorbereitung. Es wird auch in naher Zukunft eine TRGS zu Metallstäuben kommen. Also insgesamt viele Neuerungen und Ergänzungen, die zu berücksichtigen sind. Sie müssen sich leider durch viele TRGS, Sicherheitsdatenblätter usw. wühlen, um Ihre Antworten zu finden. Das Thema Stäube findet sich in vielen Vorschriften, Verordnungen und Regeln, die alle aufeinander verweisen und miteinander verbunden sind.
Es stimmt zwar:
-„es ist nachteilig, einen Mitarbeiter mit Aufgaben zu betrauen, die noch gar nicht durchdacht sind“ und man soll
- „nicht ‚einfach‘ alle Pflichten im Arbeitsschutz auf den untersten Beschäftigten übertragen“. Aber wenn das BVerwG vermisst, dass der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung „im Hinblick auf darüber hinausgehende und künftig womöglich entstehende Gefahrenquellen keine Hilfestellung enthält“ und „nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung nicht abschließend“ ist, dann übersieht es, dass die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung im ArbSchG und in den Rechtsverordnungen dynamisch ausgestaltet ist und nicht erst die Universität sie für „nicht abschließend“ erklärt.
Die Vorschriften des deutschen Unfallversicherungsrechts, also insbesondere das SGB VII, gelten unter den Voraussetzungen der „Ausstrahlung“ nach § 4 SGB IV auch für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb Deutschlands entsandt werden, „wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist“.
+++ Ein starkes Duo für bessere Raumluft +++ Psychische Belastungen werden mit einer Gefährdungsbeurteilung schrittweise ermittelt +++
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