DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-03 |
+++ A+A 2017: Rege Nachfrage nach Ausstellungsfläche – 1.900 Aussteller aus aller Welt werden teilnehmen +++ Tag gegen Lärm +++ Kein Stress mit dem Stress im Gastgewerbe +++ Aus Arbeitsunfällen lernen. Neuer Praxishilfe-Ordner der BG RCI +++
Fachkräfte für Arbeitsschutz sind in praktisch allen Unternehmen gesetzlich und behördlich gefordert, Brandschutzbeauftragte jedoch nur in Ausnahmefällen (Versammlungs- und Verkaufsstätten ab bestimmten Größen, hohen Hochhäusern oder großen Industriehallen). Die Sicherheitsfachkraft muss sich also häufig allein um das gesamte Spektrum der Sicherheit kümmern, d. h. nicht lediglich um Arbeitsschutz, sondern auch Umwelt-, Strahlen-, Abfall- und eben auch Brandschutz. Tatsächlich ist der Brandschutz ein – wichtiger – Bestandteil des Arbeitsschutzes und in vielen Normen, Technischen Regeln, Bestimmungen, Gesetzen und (Ver)Ordnungen für Arbeitsschutz werden direkt oder indirekt brandschutztechnische Belange geregelt – denn ein sog. „Brandschutzgesetz“ gibt es nicht.
Der Begriff „Explosionsschutzdokument“ ist Arbeitgebern und verantwortlichen Personen, die sich mit Explosionsschutz befassen, überwiegend bekannt. Das Ziel eines solchen Dokumentes hingegen ist noch immer nicht allen Verantwortlichen klar, geschweige denn die Inhalte und deren Detaillierungsgrade.
Trotz des sehr hohen Sicherheitsstandards, der in Deutschland gilt, kommt es jedes Jahr zu tausenden Betriebsunfällen, teils aufgrund von kleineren Nachlässigkeiten oder erst nachträglich als objektiv falsch erkennbaren Entscheidungen, teils aufgrund unvermeidbarer Restrisiken. Die meisten davon können jedenfalls aus rechtlicher Sicht unaufgeregt behandelt werden, weil ihre Folgen durch Unfall- und Sachversicherungen abgedeckt oder glücklicherweise gar nicht erst schwerwiegend sind.
Der Blick auf die Rolle der „menschlichen Faktoren“ ist nützlich für den vorbeugenden Brandschutz und sollte verstärkt in Forschung und Praxis aufgenommen werden. Der vorliegende Beitrag gibt eine kurze Einführung der Human Factors-Psychologie im vorbeugenden Brandschutz. Dabei wird das Zusammenspiel der Ebene von Human Factors, Technik – Organisation – Gruppe/Team – Individuen vorgestellt und anhand eines Fallbeispiels diskutiert. Daraus werden Folgerungen für den vorbeugenden Brandschutz abgeleitet.
Der Beitrag stellt Aspekte der betrieblichen Gefahrenabwehrplanung als Teil des unternehmerischen Risikomanagements anhand von Beispielen im Kontext mit den jeweiligen Schnittstellen vor und begründet, warum noch viele lose Enden zu verknüpfen sind.
Der elektrische Strom ist für uns eine tägliche Selbstverständlichkeit. Ob zu Hause oder geschäftlich - ohne Strom ist der Tagesablauf nicht vorstellbar. Viele tägliche Arbeiten führen wir mit Geräten und Maschinen durch, welche mit elektrischem Strom angetrieben werden. In vielen Fällen schafft Strom große Erleichterung bei der Bewältigung körperlich anstrengender Arbeiten. Viele Tätigkeiten sind nur mit seiner Hilfe zu bewältigen. Das gilt auch für den bedeutenden Wirtschaftszweig Bau, in dem eine Vielzahl von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfseinrichtungen mit Strom betrieben werden.
Friedrich Dürrenmatt hat eine „Novelle in vierundzwanzig Sätzen“ geschrieben: „Der Auftrag: oder Vom Beobachten des Beobachters der Beobachter“. Dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gelingt die komplette Schilderung eines Unfalls im Chemieunterricht inklusive der Verurteilung des Chemielehrers in einem Satz. Es erließ am 7. April 2015 einen Strafbefehl.
Die gesetzliche Definition der abhängigen Beschäftigung findet sich in § 7 Abs. 1 SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung – sind „Beschäftigte“ grundsätzlich pflichtversichert (die Beiträge zahlt in voller Höhe der Arbeitgeber), während freiberuflich Tätige in der Regel selbst entscheiden können, ob sie sich auf ihre Kosten gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten versichern wollen oder nicht (vgl. § 6 SGB VII „Freiwillige Versicherung“).
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Dr. Gerald Schneider, Produktmanagement Entwicklung und Standards bei der B⋅A⋅D GmbH in Bonn
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