§ 116 SGB X sieht einen Forderungsübergang (auch als Rechtsübergang bezeichnet) auf die Sozialversicherungsträger für den Fall vor, dass sie Leistungen erbringen, die durch das Fehlverhalten Dritter entstanden sind. Es geht dabei um Schadensersatzansprüche anlässlich von Unfällen und sonstigen Schadensfällen. § 116 SGB X enthält aber auch Ausschlüsse vom Forderungsübergang. In solchen Fällen findet der Übergang der Ansprüche des Versicherten auf den Sozialversicherungsträger (wie etwa auf den Unfallversicherungsträger) nicht statt. Außerdem ist zu beachten, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag kein auf gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne von § 116 SGB X ist, der kraft Gesetzes auf die Sozialversicherungsträger übergehen könnte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-05 |
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