Persönliche Schutzausrüstungen (im Folgenden auch „PSA“) spielen arbeitsschutzrechtlich seit Langem eine hervorgehobene Rolle: Sie können einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit leisten, wenn sie arbeitgeberseitig ordnungsgemäß bereitgestellt und von den Beschäftigten sodann korrekt und (unter-)weisungsgemäß benutzt werden. Dessen ungeachtet führt das genuin arbeitsschutzrechtliche PSA-Recht (sog. PSA-Benutzungsrecht) ein Schattendasein innerhalb des juristischen Diskurses, gerade auch im Vergleich zum produktsicherheitsrechtlichen PSA-Recht, dessen Zentrum wiederum die noch vergleichsweise junge PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425) als Nachfolgerechtsakt zur vorherigen PSA-Richtlinie (Richtlinie 89/686/EWG) bildet. Mit Blick auf die vielschichtige Regelungsstruktur im PSA-Benutzungsrecht ist die wahrnehmbare Fokussierung auf das produktsicherheitsrechtliche Inverkehrbringensrecht freilich nicht gerechtfertigt; denn arbeitsschutzrechtlich gibt es erstens nicht nur die Besonderheit der Verschränkung von gesetzlichen Bestimmungen einerseits mit den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger andererseits.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
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