Die für Patienten zumeist schwierige Beweislage in zivilrechtlichen Arzthaftpflichtfällen hat immer wieder zu Überlegungen geführt, diese Haftpflicht durch eine Solidarhaftung nach dem Muster der gesetzlichen Unfallversicherung abzulösen. Eine am reinen Wortlaut des § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a RVO a. F. (seit dem 1.1.1997: § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a SGB VII) orientierte Auslegung war für den Bereich der stationären medizinischen Rehabilitation – zu Unrecht – sogar schon zu dem Ergebnis gekommen, diese Haftungsablösung habe bereits im Jahre 1974 stattgefunden. Aber auch in der Folgezeit fanden und finden immer wieder Diskussionen zu dieser Thematik statt, so auch bei der vom Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften am 18. November 2000 unter der Leitung von Dr. jur. Volker Kaiser und Prof. Dr. med. Kuno Weise veranstalteten „Tübinger Begegnung: Traumatologie und Recht (Der ärztliche Behandlungsfehler – aktuelle juristische und medizinische Aspekte)“, bei der die nachfolgenden, zwischenzeitlich aktualisierten Ausführungen erstmals vorgetragen wurden.
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