Als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anerkannt werden können schädigende Ereignisse beim „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Zur Frage, „wo“ dieses „Zurücklegen“ beginnt, hat sich die Rechtsprechung schon seit langem auf die Außenhaustür eines Hauses festgelegt, also nicht auf die einzelne Wohnungstür (vgl. dazu Ziegler, in: Becker/Franke/Molkentin (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 4. Auflage 2014, § 8 SGB VII Rn. 228 bis 233), zur Frage des „wann“ besteht Einvernehmen darüber, dass bloße Vorbereitungshandlungen, wie beispielsweise das Schneeschippen vor der Garage, um zur Arbeit fahren zu können, grundsätzlich noch zum unversicherten Privatbereich gehören (vgl. dazu Jung, in: Eichenhofer/Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 1. Auflage 2010, § 8 SGB VII Rn. 88 bis 90). Trotz dieser allseits anerkannten Festlegungen kommt es aber im konkreten Einzelfall immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten, wie gerade zwei neuere Gerichtsentscheidungen belegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.10.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-03 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: