Der Satz oder die Formel, dass der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Zustand versichert sei, in dem er die versicherte Tätigkeit (im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) verrichtet habe, wird zwar oft zitiert. Rechtsnatur und Anwendungsbereich der Formel aber werden nicht näher diskutiert und bleiben deshalb vage und unbestimmt. Befasst man sich intensiver mit der Formel, dass der Versicherte in seinem gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geschützt sei, ergeben sich eine Fülle von Fragen: Handelt es sich lediglich um eine sozialpolitische Forderung oder kommt dem Satz die Qualität einer Rechtsnorm zu? Ergänzt oder modifiziert die Formel das geschriebene Recht, hat sie also normative Wirkung oder ist sie lediglich deskriptiv, eine Beschreibung der Auswirkungen der bereits bestehenden Vorschriften? Wenn der Versicherte in dem Zustand geschützt ist, in dem er sich in dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls befindet, begründen dann nicht auch vom Versicherungsfall unabhängige gesundheitliche Schäden Leistungsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger? Steht das nicht im Widerspruch zu der Prüfung der rechtlich wesentlichen Kausalität (Abgrenzung des eigenwirtschaftlichen oder privaten Bereichs vom versicherten Bereich) beim Versicherungsfall? Der nachstehende Beitrag geht den Fragen der Rechtsnatur und des Anwendungsbereichs der Formel nach.
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