Im Gegensatz zum „Arbeitsunfall“ des § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer „Berufskrankheit“ in § 9 SGB VII und den diese Regelung ergänzenden Vorschriften sehr detailliert und auch aufgegliedert nach einzelnen Krankheitsbildern aufgeführt (vgl. dazu Becker, Die anzeigepflichtigen Berufskrankheiten, Handbuch, 2010). So sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII Berufskrankheiten „Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“. Die Einzelheiten dazu regelt die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit ihrer Anlage 1 (Liste der Berufskrankheiten), die gerade wieder – zum 1.8.2017 – um fünf weitere Krankheiten ergänzt worden ist (vgl. Verordnung vom 10.7.2017, BGBl. I S. 2299).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-09 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: