Vorschüsse nach § 42 SGB I und andere vorläufige Leistungen kommen auch in der berufsgenossenschaftlichen Praxis häufig vor. Seit das Bundessozialgericht – insbesondere anknüpfend an § 32 SGB X – den Begriff der „Vorwegzahlung“ entwickelt hat, bedarf es vermehrt besonderer Kriterien, um die einzelnen Typen vorläufiger Leistungen gegeneinander abgrenzen zu können. Die folgenden Ausführungen befassen sich daher zum einen mit den in § 42 SGB I geregelten Vorschußzahlungen, deren Anrechnung auf endgültige Leistungen bzw. der Erstattung von Überzahlungen, zum anderen mit den – auch innerhalb des Bundessozialgerichts – umstrittenen Anwendungsmöglichkeiten für Vorwegzahlungen.
Seiten 224 - 232
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: