Die Unfallversicherungsträger berechnen die Beiträge nicht nur nach Lohnsummen, sondern – als einziger Zweig der Sozialversicherung – auch nach Gefährdungsrisiken. Hierzu setzen sie als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, der nach Branchen, nicht nach Tätigkeiten gegliedert ist. Hiervon gibt eine wesentliche Ausnahme, die gesonderte Tarifstelle für den Büroteil der Unternehmen. Der Bericht bietet eine aktuelle Bestandsaufnahme nach dem Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG) und dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG).
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