Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird differenziert zwischen einer unversicherten Gefälligkeitsleistung und einer dem Versicherungsschutz unterliegenden arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII, einer so genannten Wie-Beschäftigung, beispiels weise auch in dem vom Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen (LSG) mit Urteil vom 27.8.2015 – L 15 U 262/14 – entschiedenen Fall: Eine nicht gewerbsmäßig tätige Halterin von drei Pferden hatte diese bei einem Pferdeboxen-Vermieter eingestellt. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Versorgung der Pferde durch die Halterin selbst erfolgen solle. Der Vermieter, dessen Wohnhaus sich auf dem Gelände befand und der seine eigenen Pferde ebenfalls in solchen Boxen untergestellt hatte, war allerdings dazu verpflichtet, die der Halterin gehörenden drei Pferde morgens zu füttern und von den Einstellboxen über die vor dem Haus verlaufende Straße zu einer Weide zu führen, wo die Pferde den Tag über verblieben. Die Halterin selbst hatte dort ihre Pferde regelmäßig aufgesucht, versorgt und bewegt. Am 26.7.2010 hatten sich die drei Pferde gegen 16 Uhr noch auf der Weide befunden, als der Boxenvermieter in Anwesenheit der Halterin eines der Pferde an einem Führstrick nahm, um es von der Wiese über die Straße in seine Box zu führen. Am Tor der Pferdekoppel scheute das Pferd wegen eines lautstark bremsenden Kraftfahrzeugs und warf den Vermieter um, der dadurch an seiner linken Schulter verletzt wurde. Dessen gegen die Pferdehalterin erhobene Schadenersatzforderung leitete diese an ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung weiter, die jedoch eine Regulierung des Schadens ablehnte und auf die gesetzliche Unfallversicherung verwies.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-07 |
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