Die Vorschriften des deutschen Unfallversicherungsrechts, also insbesondere das SGB VII, gelten unter den Voraussetzungen der „Ausstrahlung“ nach § 4 SGB IV auch für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb Deutschlands entsandt werden, „wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist“. Spezielle Erläuterungen zu dieser vom Wortlaut her sehr weit gefassten Vorschrift enthält die „Gemeinsame Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer“ mit Stand vom 18.11.2015 (vgl. außerdem das von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebene Merkblatt „Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland“, Stand: März 2015).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.12.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-02 |
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