Eine Anerkennung als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit setzt stets den Nachweis einer betrieblichen Verursachung voraus. Ist eine derartige Feststellung nicht möglich, geht dies zumeist zu Lasten der verletzten Person. Eine bloße Vermutung der Unfallkausalität in Fällen dieser Art kommt nicht (mehr) in Betracht.
Dazu als aktuelles Beispiel das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15.3.2017 – L 8 U 53/13 –, mit folgendem Sachverhalt: Eine seit 1995 in leitender Position für ein Service- und Wohnzentrum beschäftigte 58jährige Frau hatte am 6.10.2009 um 8.30 Uhr an einer Mitarbeiterbesprechung teilgenommen, mittags war sie dann zu einer Unterredung zu dem Leiter des Unternehmensbereichs Pflege gefahren. In einer Besprechungspause hatte sie in einem etwa 150 Meter entfernten Bürogebäude Lohnabrechnungen abgeben wollen, war aber um 13.45 Uhr auf diesem Fußweg plötzlich bewusstlos zu Boden gestürzt. Dabei war sie auf ihr Gesicht, auf Brust und Knie gefallen, hatte sich einen Zahn abgebrochen, sich eine Platzwunde, Schürfwunden und Prellungen zugezogen und war in eine Klinik gebracht worden. Dort war sie dann gegen 14.30 Uhr wieder aufgewacht. Gegenüber den behandelnden Ärzten, in der Unfallanzeige und auf dem Fragebogen des zuständigen Unfallversicherungsträgers hatte die Verletzte angegeben, dass es zu keinen erkennbaren Einwirkungen von außen gekommen sei, sie habe lediglich am Vortag eine Grippeschutzimpfung erhalten. Bei einer neurologischen Untersuchung am 22.10.2009 hatte sich eine Erklärung für das Sturzereignis, insbesondere eine erhöhte Anfallsbereitschaft, nicht nachweisen lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.07.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-11 |
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