Das Gesetz vom 23. Juli 2004 hat in die Regressvorschrift des § 110 SGB VII einen Absatz 1a eingefügt. Er lautet: „Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.“ Zweck der Vorschrift ist, den Beitragsausfällen durch Schwarzarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung, besonders in der Bauwirtschaft, durch Abschreckung entgegenzuwirken.
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