Abnehmende Innovations- und Produktzyklen mit dem Ziel einer möglichst frühzeitigen Einführung der immer komplexer werdenden Produkte führen nicht nur zu einem Anstieg der Schäden und der Schadenaufwendungen. Sondern auch zu einer Verlagerung der Test- und Erprobungsphase1 aus den Fabriken heraus hin zu den Anwendern „auf die Straße“. Damit steigt bei den Anwendern das Risiko, durch ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden davonzutragen. Spektakuläre Fälle wie importierte Gesundheitsrisiken durch Kinderspielzeug, Kleidung oder Kraftfahrzeuge vornehmlich aus fernöstlicher Fertigung illustrierten jüngst die Thematik in der Presse.
Der Anteil der Arbeitsunfälle, die auf einen Produktfehler zurückzuführen sind, steigt. Dass die Thematik auch auf die SVT durchschlägt, belegen bereits die veröffentlichten Gerichtsverfahren zum Thema Produkthaftung aus dem Kreis der Berufsgenossenschaften der letzten Jahre. Nicht selten handelt es sich dabei um Arbeitsunfälle von Versicherten, die an oder durch eine fehlerhafte Maschine an ihrem Arbeitsplatz verunglückt sind.
Diese lösen einerseits die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (BG) aus. Andererseits und parallel stehen Schadenersatzmöglichkeiten des Sozialleistungsträgers im Wege des Anspruchsübergangs gem. § 116 Abs. 1 SGB X, des Versicherten – Schmerzensgeld – und des Arbeitgebers – Entgeltfortzahlungsregress und Mangel(folge-)beseitigungsansprüche – im Raum.
Die Schadenfallzahlen steigen. Die Produktion wird in vermeintlich kostengünstige Regionen der Welt verlagert. Das in anderen Märkten herrschende Produktsicherheitsniveau wird – Ausprägung der Globalisierung- zunehmend auf den deutschen Markt „reimportiert“.
Vor diesem Szenario gewinnt die Frage der Verantwortlichkeit der Hersteller, Lieferanten und Importeure immer mehr an (wirtschaftlicher) Bedeutung. – Und dies auch und gerade nach einem Arbeitsunfall.
Und die von dem fehlerhaften Produkt unmittelbar und mittelbar Betroffenen interessiert, welche Kompensationsmöglichkeiten ihnen die deutsche Rechtsordnung nach einem Schaden bietet.
Teil 1 dieses Aufsatzes grenzt die Produzentenhaftung von der Mängelhaftung des Verkäufers ab und stellt die deliktische und die Anspruchsgrundlage nach dem ProdHaftG bzgl. der Pflichtenkreise und der dazu Verpflichteten dar.
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