Leere Verpackungen müssen vom Käufer zurückgegeben werden können und vom Hersteller oder Vertreiber (Verkäufer) auch zurückgenommen werden, auch wenn sie vorher gefährliche Stoffe oder Zubereitungen/Gemische enthalten haben. Vor der Rückgabe und nach der Rücknahme müssen sie häufig mehr oder weniger lange gelagert werden. Auch für die Lagerung leerer, ungereinigter Gefahrstoff-/-gutverpackungen gibt es Vorschriften, die z.T. sogar sehr detailliert sind, in der betrieblichen Praxis aber häufig entweder gar nicht bekannt sind oder einfach ignoriert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-13 |
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