Mit der CLP-Verordnung wurde das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der UN in Europa eingeführt. Schritt für Schritt werden die vertrauten Gefahrensymbole und -bezeichnungen verschwinden. Seit über einem Jahr dürfen ganz neue Piktogramme und Begriffe verwendet werden. Je nachdem, welche Adressatenrolle die Verantwortlichen in den Betrieben einnehmen, sind andere Pflichten zu berücksichtigen. Beim Herstellen und Inverkehrbringen von Chemikalien müssen einerseits die Pflichten des unmittelbar geltenden europäischen Rechts, der CLP- Verordnung, umgesetzt werden. Andererseits führen Beschäftigte während der Herstellung oder Anwendung von gefährlichen Stoffen und Gemischen oft auch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus. Dabei sind vom Arbeitgeber die Pflichten nach deutschem Arbeitsschutzrecht, z. B. nach Arbeitsschutzgesetz, oder nach Gefahrstoffverordnung und ihrem Technischen Regelwerk zu erfüllen.
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