Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in der Privatwirtschaft werden abweichend von den übrigen Zweigen der Sozialversicherung nicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam sowie ggf. weiteren Stellen aufgebracht (vgl. § 20 Abs. 1 SGB IV), sondern alleine von den Unternehmen (§ 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die Höhe der Beiträge bemisst sich nicht nach einem bestimmten Prozentsatz des (Arbeits-)Einkommens der Versicherten (vgl. z. B. zur Krankenversicherung: §§ 226, 241 SGB V), sondern – abgesehen von Sonderregelungen1 – neben den Arbeitsentgelten der Versicherten nach dem Finanzbedarf (Umlagesoll) der für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Privatwirtschaft zuständigen Berufsgenossenschaften (BGen)2 und den Gefahrklassen des jeweiligen Gefahrtarifs (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
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