Psychische Belastungen sind integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Während jedoch in der Vergangenheit mit großer Selbstverständlichkeit Faktoren wie mechanische, elektrische oder chemische Einwirkungen beurteilt wurden, machten die Betriebsverantwortlichen und Arbeitsschutzakteure einen großen Bogen um die psychischen Belastungen. Das hat gute Gründe. Aber welche? Und wo liegen eigentlich die Unterschiede?
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