Die eheähnliche Lebensgemeinschaft – auch nichteheliche Lebensgemeinschaft genannt – ist aus der Gesellschaft inzwischen nicht mehr wegzudenken. Wie die Bestimmungen der § 122 BSHG, § 193 Abs. 2 SGB III und § 23 Abs. 2 Nr. 3 BErzGG zeigen, geht der Gesetzgeber selbst von der Existenz eheähnlicher Lebensgemeinschaften aus. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist bereits durch das Bundesverfassungsgericht in einer Weise eingegrenzt worden, dass er für die Rechtspraxis in einer die gebotene Rechtssicherheit gewährleistenden Weise handhabbar ist: Danach setzt eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Beziehungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Eine rechtlich akzeptierte eheähnliche Lebensgemeinschaft neben einer noch bestehenden und auch gelebten Ehe gibt es nicht.
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