Auch eine Weihnachtsfeier im Betrieb steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R – eine bedeutsame Änderung vorgenommen.
Der Entscheidung des BSG lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Angestellte der Dienstelle der Deutschen Rentenversicherung in Kassel mit insgesamt 230 Mitarbeitern war anlässlich einer Weihnachtsfeier im Jahr 2010 gestürzt und hatte sich an Ellbogen und Handgelenk verletzt. Der Belegschaft war – wie in den Jahren zuvor – durch eine Vereinbarung der Behördenleitung in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern gestattet worden, dass sie zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk für die gesamte Dienststelle auch an abteilungsinternen Weihnachtsfeiern teilnehmen durfte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.11.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-27 |
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