Grundsätzlich ist auch ein Wegeunfall versichert, also nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Abzugrenzen von diesem Weg von zu Hause zum Betrieb und zurück ist der so genannte Betriebsweg, ein unmittelbar im Interesse des Betriebes zurückgelegter Weg, der deshalb zum Bereich der versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII gehört. Zu schwierigen Abgrenzungsfragen kann es beim Wegeunfall immer dann kommen, wenn der direkte Weg zur Arbeit bzw. der Heimweg durch private Verrichtungen/eigenwirtschaftliche Aktivitäten unterbrochen wird oder wenn vom direkte Weg abgewichen und ein „dritter Ort“ aufgesucht wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-06 |
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