Die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung löst die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und – für die neuen Bundesländer – die Gesamtvollstreckungsordnung ab. Ausgehend von der Tatsache, daß etwa 3/4 aller Konkursverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet und weitere 10 % vorzeitig wieder eingestellt wurden, soll das jetzige Insolvenzrecht sich um die Förderung der Sanierung, die Stärkung der Gläubigerautonomie und um eine gerechte Verteilung der Insolvenzmasse bemühen. Die Insolvenzordnung soll daher einerseits die Mitwirkungsrechte öffentlich rechtlicher Gläubigerinsolvenzverfahren stärken, sie wird sie andererseits aber auch zwingen, ihre Rechte aufmerksamer wahrzunehmen. Bislang haben sich die Berufsgenossenschaften beim Konkurs von Schuldnern im wesentlichen auf ihr Konkursvorrecht verlassen und alles weitere dem Konkursverwalter und dem Konkursgericht überlassen. Nunmehr fallen für die Berufsgenossenschaften z. B. die Konkursvorrechte weg, es besteht ein Vollstreckungsverbot nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bei der Bestätigung des Insolvenzplanes, der Annahme der Restschuldbefreiung und in der Verbraucherinsolvenz muß ggfs. auf Beitragsforderungen verzichtet werden. Hinzuweisen ist, daß im Jahre 1997 die Gesamtforderung der Bundesanstalt für Arbeit für Konkursausfallgeld einschl. Sozialversicherungsbeiträgen 2,27 Mrd. DM betragen hat und diese Summe sich durch die Neuordnung ab 1.1.1999 voraussichtlich noch erhöhen wird, da die Eröffnungsvoraussetzungen erleichtert und die Verbraucherinsolvenz (mit vereinfachtem Verfahren) für Kleinstunternehmer hinzugetreten ist. Zu vermuten ist, daß die Beitragsausfälle durch weitgreifende Enthaftungen (über den Insolvenzplan) und gesetzliche Schulderlasse (über die Restschuldbefreiung) steigen werden. Die nachstehenden Ausführungen sollen dazu beitragen, das neue Gesetz für die Berufsgenossenschaften und den Unternehmer transparenter zu machen.
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