Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) betrifft in seinem Art. 5 auch das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. So erfolgt neben der seit vielen Jahren schon erwarteten Neufassung der Anlage 1 zu § 114 SGB VII (Aktualisierung der Liste der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf dem Stand vom 1.1.2011 mit einer Reduzierung von 35 Trägern auf nur noch 9 – einschließlich der neuen Bezeichnungen) insbesondere – mit Wirkung vom 1.1.2012 – eine Änderung beim Versicherungsschutz für Meldepflichtige und bei der Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen: § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a) SGB VII entspricht dabei inhaltlich dem bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII und ist nur redaktionell überarbeitet worden.
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