Das „Herzstück“ jeder Maschinen- oder Anlagenkonstruktion ist die Risikobeurteilung, die in den Allgemeinen Grundsätzen des Anhang I Nr. 1 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beschrieben wird. Dabei muss der Hersteller alle für seine Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermitteln. Er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Risikobeurteilung konstruieren und bauen. Die Risikobeurteilung muss dabei auch die vernünftigerweise zu berücksichtigende Fehlanwendung berücksichtigen und sich auf alle Lebensphasen der Maschine erstrecken. Der iterative Prozess wird in der neuen Maschinenrichtlinie erstmals konkret beschrieben und unterscheidet sich deutlich von der bisherigen unkonkreten Festlegung zur Durchführung einer Gefahrenanalyse. Auch die anderen – durch die neue Maschinenrichtlinie bedingten – Neuerungen werden mit diesem Beitrag vorgestellt.
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