Die Qualitätssicherung (QS) erhält durch das SGB IX einen besonderen Stellenwert. Wahrscheinlich wird sie auch bald belegen, ob es tatsächlich zu dem geforderten Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik – hin zu einem ganzheitlichen Verständnis von Teilhabe und Selbstbestimmung – gekommen ist, oder ob vor allem die Rehabilitationsträger im tradierten sektoralen, fürsorgerischen, bevormundenden Denken und Handeln verharren. Zum 01.07.2003 ist die Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung“ gemäß § 20 SGB IX (GE „QS”) – übrigens von allen Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1–5 SGB IX unterzeichnet (!) – in Kraft getreten. Die Leistungsträger sind aufgefordert, effektiver, effizienter und kooperativer zu handeln, um die Qualität erforderlicher Leistungen sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Keinesfalls darf es zu einer Nivellierung oder gar Absenkung der bisherigen Qualität, ihrer Maßstäbe und Bemühungen kommen. Aber was ist eigentlich gesichert in Rehabilitation und Teilhabe? Nun, die Abbildung von Merkmalen der Strukturqualität mag noch relativ gut gelingen, beim Wissen um die Prozesse offenbaren sich jedoch schnell erhebliche Defizite und bei den Ergebnissen wird selten das Niveau bloßer Erfahrung übertroffen. Auch müssen die Bemühungen um die Entwicklung geeigneter Methoden und Instrumente und ihr systematischer Einsatz nach der Evaluation verstärkt werden. Nachfolgend soll kurz der Entstehungsprozess der GE „QS” nachgezeichnet werden. Im Mittelpunkt sollen aber die Inhalte, Möglichkeiten und Grenzen sowie evtl. durch sie bedingte Veränderungen – vor allem in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) – stehen.
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