Nach einer anonymen Anzeige, dass Sanierungsarbeiten gegen das Gefahrstoffrecht verstoßen, wehrten sich Wohnungseigentümer durch Klage gegen die Aufsichtsbehörde – und das Verwaltungsgericht Ansbach hat Gelegenheit, die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen in Bezug auf Asbest herauszuarbeiten und sich bemerkenswert ausführlich mit dem Sinn des ChemG und der GefStoffV zu befassen: Die Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungseigentum beantragten „festzustellen, dass sie berechtigt sind, nach Beseitigung von asbesthaltigen Bodenplatten in ihren Wohnungen und den von ihnen verwalteten Wohnungen asbesthaltigen (oder nicht nachgewiesen asbestfreien) Kleberuntergrund in den Wohnungen zu belassen und zu versiegeln bzw. zu überdecken“. Klagegegner dieser Feststellungsklage ist die zuständige Behörde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: