Auch bei den Berufsgenossenschaften ist seit einigen Jahren eine Zunahme der Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverhältnisse zu beobachten. Geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, „Flexibilisierungen des Arbeitsrechts“ und spezielle Teilzeitprogramme für den öffentlichen Dienst verstärken diese Tendenz. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, aber auch zur weiteren Förderung dieser zukünftig noch bedeutsamer werdenden Arbeitsverhältnisse, gilt es, die gesetzlichen und tariflichen Vorgaben zu beachten, die verhindern sollen, dass Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie befristet und unbefristet Angestellte ungleich behandelt werden, es sei denn, „sachliche Gründe“ gebieten eine Differenzierung. Dies ist ebenfalls das Anliegen der EG-Richtlinien zur Teilzeitarbeit und zu befristeten Arbeitsverhältnissen aus den Jahren 1997 bzw. 1999, die beide so genannte „Grundsätze der Nichtdiskriminierung“ beinhalten.
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