Um in der gesetzlichen Unfallversicherung eine nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten, haben die Unfallversicherungsträger bzw. deren Verbände schon seit vielen Jahrzehnten Verträge mit den Institutionen der Ärzteschaft abgeschlossen, die vor allem das D-Arzt/Durchgangsarztverfahren und das Verletzungsartenverfahren betreffen (vgl. auch dazu die gerade erst erschienene, von Ricke verfasste und von der DGUV herausgegebene Festschrift „125 Jahre gesetzliche Unfallversicherung – Streiflichter“).
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