Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a) SGB VII auch Personen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Geschützt sind dabei auch Wegeunfälle, also nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII Unfälle beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Mit der Frage, wieweit der Unfallversicherungsschutz bei einem an eine erstmalige Arbeitslosmeldung direkt anschließendem Vermittlungsgespräch (sog. Sofortzugang) reicht, hat sich ausführlich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) in seinem Urteil vom 8.12.2016 L 6 U 90/15 befasst.