Pflegetätigkeiten im Sinne des Pflegeversicherungsrechts (Sozialgesetzbuch XI – SGB XI) unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für die zum 1.1.2017 im Rahmen der Pflegerechtsreform in Kraft getretene Neufassung dieser Vorschrift (vgl. allgemein zur Reform: Kaminski, Wege zur Sozialversicherung 2015, S. 235 ff., 307 ff.; Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2016, Zukunft der Pflegeversicherung; 3. Pflegestärkungsgesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-03 |
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