Erleiden Vereinsmitglieder bei Tätigkeiten für ihren Verein einen Unfall, liegt nach der auch in den Jahren 2013/2014 erneut bestätigten sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise ein von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigender Arbeitsunfall vor. Ein anschauliches Beispiel dafür bietet das Urteil des Hessischen Landessozialgericht (LSG) vom 30.4.2013 – L 3 U 231/10 –, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein gemeinnütziger Heimatverein verfügte über ein Zelt in der Größe 15 x 10 m, das sich in Schritten von jeweils 5 m bis auf eine Länge von 25 m erweitern ließ. Dieses Zelt diente nicht nur der Durchführung vereinseigener Feste, es wurde auch mehrmals jährlich anderweitig vermietet. Die Einnahmen flossen zur Hälfte in die Vereinskasse und ermöglichten es, die Mitgliedsbeiträge niedrig zu halten, die andere Hälfte ging jeweils als eine Art Aufwandsentschädigung an die Helfer (bei einer Auf- und Abbauzeit von jeweils 6 Stunden Beträge zwischen 34 und 43 Euro).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-02 |
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