Die Frage, ob ein Unfall während eines Probearbeitstages als Arbeitsunfall nach dem SGB VII anerkannt werden kann, erscheint immer noch nicht abschließend geklärt, wie das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 14.12.2017 – L 6 U 82/15 – belegt (Revision zugelassen, anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 2 U 1/18 R –). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein (arbeitsloser) Leistungsbezieher nach dem SGB II hatte sich aus eigener Initiative bei einer Firma zur Entsorgung von Lebensmittelabfällen vorgestellt und für den 13.9.2012 für die Zeit von 6 bis 16 Uhr einen „Probetag“ im Rahmen eines „Einfühlungsverhältnisses“ (ohne Vergütung) vereinbart. Er war an diesem Tag auf einem Firmen-LKW mitgefahren und hatte beim Einsammeln der Abfälle geholfen, bis er plötzlich von der Laderampe des LKW aus 2 Metern Höhe abgestürzt war. Er hatte sich dann gegen 13 Uhr bei einem Durchgangsarzt vorgestellt, der ein Schädel-Hirn- Trauma mit Verdacht auf Schädelbasis- und Orbitafraktur festgestellt hatte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-02 |
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