Da die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich-strukturell an medizinische Sachverhalte anknüpft, steht der Verletzte bzw. Erkrankte als „Gegenstand“ bzw. „Objekt“ der Beurteilung im Mittelpunkt der ärztlichen Begutachtung. Diese Blickrichtung auf den „Träger“ des festzustellenden Gesundheitsschadens ist wesensmäßig mit der Eigenschaft des Betroffenen als Leistungsberechtigter oder Anspruchsteller sowie als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens verbunden. In besonderer Weise kommen der medizinische Sachverständige und der Versicherte bei dessen Untersuchung zusammen, wobei gerade für diesen gutachtlichen Komplex die Bedeutung des allgemeinen Arzt-Patient-Verhältnisses akzentuiert wird. So sind auch im praktischen Umgang des Gutachters Unsicherheiten bzw. Schwierigkeiten zu beobachten, deren Erhellung die Frage aufwirft, welche juristischen Prinzipien die einzelne Interaktion bei der Begutachtung bestimmen. Es geht hier vor allem darum, die grundsätzlichen Rechtsmaßstäbe herauszustellen und nicht zuletzt für die verwaltungsseitige Diskussion der verschiedenen Problemfelder transparent zu machen. Mit der Zusammenfassung der Ergebnisse sollen einige wesentliche Handlungsaspekte für den ärztlichen Gutachter im Verhältnis zum Unfallversicherten formuliert werden, für deren Beachtung generell auch der Verwaltungssachbearbeiter verantwortlich ist.
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