Im Juli 2010 installierte ein Auftragnehmer eine Solaranlage auf dem Dach einer Reithalle, die eine Firsthöhe von ca. 10 m und eine Neigung von ca. 15° hat. Das Dach war mit Trapezblechen gedeckt, die von nicht trittfesten Lichtleistenplatten unterbrochen waren. Im Unternehmensfahrzeug waren drei Sicherheitsgurte vorhanden. Keiner der Arbeiter hatte diese persönliche Schutzausrüstung angelegt. Geeignete Anschlagpunkte zur Befestigung der Gurte waren auf dem Dach nicht vorhanden. Ein Gerüst war nicht aufgestellt. Ein Sicherheitsnetz war nicht aufgespannt. Auf den Lichtplatten waren keine lastverteilenden Beläge, Laufstege oder sonstigen Einrichtungen zur Verhinderung von Abstürzen angebracht.
Der Mitarbeiter M trat „versehentlich rücklings auf eine Lichtleistenplatte“, stürzte auf den Hinterkopf und verletzte sich schwer. Der zuständige Sozialversicherungsträger verklagt
- den Insolvenzverwalter des Unternehmers und
- den ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens
und verlangt Unfallaufwendungen in Höhe von bislang knapp € 250.000,– sowie die Feststellung, dass die Beklagten sämtliche weiteren Unfallfolgekosten zu ersetzen haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-03 |
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