Am 10.11.1993 legte ein Flaschner auf dem Dach eines Erweiterungsbaus einer Schule in Fellbach mit seinem Vorarbeiter Kastenrinnen in die dafür vorgesehenen Aussparungen. Dabei stolperte er, stürzte zunächst auf die oberen Gerüststangen und von dort ca. 8 m tief auf den Erdboden. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Das Gericht beziffert den „Abstand des oberen Gerüstbodens zum Dachtrauf“ mit ca. 1,85 m und den „Abstand der obersten Gerüststange zum Dachtrauf“ mit ca. 1 m. Die beschriebene Situation ist in der Abbildung auf der nächsten Seite wiedergegeben. Das Gerüst wurde einen Monat vor dem Unfall vom Fachunternehmen U errichtet. „An der zum Schulhof gelegenen Seite des Gebäudes wurde dabei eine Gerüsthöhe erreicht, die zwar für die zunächst noch anstehenden Holzbauarbeiten ausreichend war, nicht jedoch für die sich daran anschließenden Arbeiten am und auf dem Dach“. Das Gerüstbauunternehmen U wurde im Leistungsverzeichnis „darauf hingewiesen, dass es auch die Überwachung des Baugerüsts zu übernehmen habe“. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart klagte den – selbständigen – örtlichen Bauleiter B wegen fahrläsiger Körperverletzung an. Er hatte Mitte September 1993 mit dem zuständigen Bautechniker des Gerüstunternehmens U die Baustelle besichtigt und dabei auch „Einzelheiten zum Aufbau des Gerüsts, wie Gerüstabstand und Bühnenhöhe, besprochen“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-03 |
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