Die Klägerin stürzte am 30.9.2010 beim Verlassen eines 1989 errichteten Parkhaus-Aufzugs, weil die Kabine ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus stoppte. Der Parkhaus-Betreiber hatte einem Fachunternehmen die „Wartung, Störungsbeseitigung und Instandsetzung der Fahrstuhlanlagen“ übertragen und diesen Dienstleister verpflichtet, „die vorgeschriebenen, wiederkehrenden Prüfungen gemäß BetrSichV eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren“. In vereinbarten „Arbeitskarten“ wurden die „einzelnen Prüf- und Wartungsleistungen und die zeitlichen Intervalle explizit aufgeführt“. Die letzten dokumentierten Wartungen vor dem Unfall waren am 2.7.2010 und 28.9.2010. Zudem fanden täglich Kontrollen statt. Am 30.09.2010 führte das Wartungsunternehmen zwischen 7.45 Uhr und 10.45 Uhr, „mithin unmittelbar vor dem Sturz der Klägerin“, Reparaturarbeiten durch. Die Klägerin verlangt vom beklagten Parkhausbetreiber Schmerzensgeld. Sie verliert den Gerichtsprozess in zwei Instanzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-06 |
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