Nach deutschem Unfallversicherungsrecht ist jeder Arbeitnehmer, also jeder abhängig Beschäftigte, zwingend gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, gleichgültig, ob er es weiß oder nicht und ob er es will oder nicht. Demgegenüber sind selbstständig Tätige nur unter besonderen Voraussetzungen unfallversichert, insbesondere bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach § 6 SGB VII. Die Zuordnung eines Erwerbstätigen in die eine oder in die andere Personengruppe ist daher von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in ständiger Rechtsprechung bestimmte Kriterien entwickelt (vgl. dazu die an § 7 Abs. 1 SGB IV anknüpfende Übersicht von Jung, in: Eichenhofer/Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 2010, Rn. 9 bis 17).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-13 |
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