Die Universität Augsburg überträgt auf der Grundlage des Formblattes GUV-I 508-1 „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrnpflichten“ an den Universitätsprofessor U
– in seiner Funktion als Dekan der Juristischen Fakultät die Arbeitsschutzpflichten „hinsichtlich der Juristischen Fakultät, soweit dies lehrstuhl- und institutsübergreifende Maßnahmen erfordere“ und
– in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber die Arbeitsschutzpflichten „im Sinne einer klaren Zuständigkeitsverteilung, die alle Bereiche der Universität in Fragen der Sicherheit abdeckt“.
U bestätigt die Pflichtenübertragungen nicht und klagt gegen sie mit den Argumenten,
– er sei in seinen Grundrechten verletzt,
– er „besäße nicht die fachliche Qualifikation hinsichtlich der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, um die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten“ und
– es sei Ausdruck der beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, „seine Beamten vor Haftungsrisiken zu bewahren“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-28 |
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