Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Auf Grund der sozialpolitischen Zielrichtung, die mit der Einbeziehung des „Wegeunfalls“ im Jahre 1925 in den Schutzbereich der bereits seit dem 1.10.1885 existierenden Unfallversicherung verbunden war und noch heute ist, stehen nur solche Wege unter Versicherungsschutz, die unvermeidlich sind, um zur Arbeitsstelle und zurück zu gelangen. Der Ausgangs- und Endpunkt des Weges ist im Regelfall die Wohnung, muss dies aber nicht sein, wie der Gesetzgeber durch das Offenlassen dieses Anfangs- und Endpunktes des täglichen Arbeitsweges im Text des Gesetzes dokumentiert hat. Den Oberbegriff für einen solchen Ort, der nicht die Wohnung ist, bildet der Begriff des Dritten Ortes. Ob der Aufenthalt dort ausschließlich aus rein privaten/eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgt (dann ist der Weg von dort zur Arbeitsstätte unversichert) oder ob ein gewisser betrieblicher Bezug vorhanden ist (mit Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung) muss in jedem Einzelfall genau ermittelt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-03 |
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