Bei bestimmten Berufskrankheiten wird nach § 63 Abs. 2 SGB VII vermutet, dass der Tod des Versicherten aufgrund der Berufskrankheit eingetreten ist, wenn die Folgen der Berufskrankheit mindestens mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH zu bewerten sind. Im sozialen Entschädigungsrecht gilt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG der Tod stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
Diese in beiden sozialen Systemen bestehende Regelung für Hinterbliebene wird nachfolgend erläutert und gegenüber gestellt.
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