Seit dem 1.8.2004 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) in Kraft. Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz (26 Artikel), von denen die folgenden Artikel für die Regressbearbeitung von Interesse sind:
– Art. 1: SchwarzArbG
– Art. 2: Änderung des StGB
– Art. 7: Änderung des SGB VII
Eine Definition des Begriffes „Schwarzarbeit“ ist in Art. 1, § 1 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführt.
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