Am 1. April 2008 ist das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll die Sozialgerichtsbarkeit – Änderungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden mit diesem Beitrag nicht angesprochen – insgesamt entlastet werden. Dies geschieht durch eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens, die es den Gerichten erlaubt, ihrer Amtsermittlungspflicht zum einen besser nachzukommen, zum anderen aber auch Verzögerungen des Verfahrens, die durch Verfahrensbeteiligte verursacht werden, zu sanktionieren.
Nachfolgend werden insbesondere gesetzliche Änderungen angesprochen, die in der Praxis der gesetzlichen Unfallversicherung Bedeutung erlangen können.
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